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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

01. Garantie. Für die Güte der Konstruktion und Ausführung wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche und bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Liefertage an eine Garantie von 6 Monaten in der Weise übernommen, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich infolge fehlerhaftem Material oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglichst und unentgeltlich vom Werk des Lieferers ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden. Den zur Erhebung eines Ersatzanspruches nötigen Nachweis hat der Besteller zu führen. Der natürliche Verschleiß bleibt von der Garantie ausgeschlossen. Der Lieferer haftet ferner nicht für Beschädigung durch rohe Gewalt, Überanstrengung, unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel. Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere für Betriebsstörungen, Ein- und Ausbau von Ersatzteilen, Materialverlust, Frachtausgaben oder dergleichen sind ausgeschlossen. Auch berechtigt die Garantie nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen und sie erlischt, wenn der Besteller von anderer Seite ohne Zustimmung des Herstellers  Änderungen an den Maschinen vornehmen lässt.

02. Preis und Zahlung. Die Preise gelten ab Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein. Angebot, Abschluss, Rechnungslegung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Zahlung hat frei Zahlstelle des Lieferers bzw. Lieferanten zu erfolgen. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, sofern sie nachweislich diskontierbar sind. Im übrigen trägt der Besteller bei Hingabe von Wechseln die Diskontspesen und übernimmt die übliche Verpflichtung zur Übernahme etwaiger Währungsverluste, ganz gleich, ob die Wechsel gegeben werden sollten oder nicht.

Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden unter Vorbehalt weiterer Ansprüche bankmäßige Zinsen und Provisionen berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Lieferant das Recht, die Lieferung zurückzuhalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

03. Erfüllung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Aalen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes. Es herrscht Einigkeit darüber, dass diese Vereinbarung auch für Wechselklagen und für Klagen aus dem Eigentumsrecht gilt.

04. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Maschinen bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen bzw. bis Einlösung der Akzepte Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ist aber berechtigt, die Maschinen auch vor Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu verkaufen und zu übergeben, jedoch ist er nicht befugt, das Eigentum an der Maschine zu übertragen, solange er sie nicht an den Verkäufer bezahlt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Maschine Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, sich bei Weiterveräußerung an Dritte die Eigentumsübertragung bis zur Bezahlung der Maschine an den Verkäufer vorzubehalten. Wenn die Maschine an Dritte weiterveräußert wird, so tritt der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten an den Verkäufer in Höhe des noch nicht bezahlten Kaufrestpreises ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bis zur vollen Bezahlung des Liefergegenstandes nebst Zubehör gestattet der Besteller dem Lieferanten unwiderruflich, die Räume, in welchem sich der Liefergegenstand befindet, zu betreten und von seinen Angestellten betreten zu lassen, sowie im Falle des Rücktritts des Lieferanten vom Vertrag oder der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand an sich zu nehmen und fortzuschaffen. Auch darf der Besteller den Liefergegenstand nicht veräußern oder verpfänden. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstandes hat er sofort den Lieferer zu benachrichtigen. Die Lieferungsgegenstände sind auf Kosten des Bestellers von ihm selbst unter voller Versicherung gegen Feuer, Wasser; Betriebsschädigung, Explosion, Diebstahl etc., zu bringen und zu halten. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung trägt der Besteller. Verletzt der Besteller die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen, dann hat der Lieferer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

05. Lieferfrist. Der Lauf der Lieferfristen beginnt nach voller schriftlicher Einigung über alle Bedingungen des Geschäfts. Voraussetzung für Einhaltung der Lieferfrist ist, dass eine vereinbarte Anzahlung anforderungsgemäß eingeht und dass keine unvorhergesehenen Hindernisse eintreten, wie Fälle höherer  Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Arbeitsstreitigkeiten, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile. Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen sowie eine von dem Lieferer nicht selbst verschuldete verspätete Anlieferung seitens der Unterlieferanten usw. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse entsprechend verlängert. Einheitsteillieferungen sind zulässig. Ruft der Besteller nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereitschaft die Lieferung nicht innerhalb 4 Wochen ab, so kann die Lieferfirma anderweitig über die Maschine verfügen, dem Besteller mit angemessen verlängerten Fristen liefern und die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnen.

06. Verpackung wird in Anrechnung gebracht. Nach frachtfreier Rücksendung der Verpackung unter Angabe der Rechnungsnummer erfolgt 2/3 Gutschrift, wenn nicht anders vereinbart.

07. Versand. Das Risiko für den Transport und das Abladen trägt der Käufer. Werden vom Käufer keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschäden gemacht, so kann diese auf Kosten des Bestellers von dem Lieferer ohne weiteres vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht des Lieferers besteht jedoch nicht.

08. Gewichte und Abbildungen. Die Abbildungen und Gewichte der Maschinen sind nicht bindend. Durch Verbesserungen und Modelländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, weshalb auch angegebene Gewichte, Kistenmaße etc. nicht verbürgt werden können.

09. Schutzvorrichtungen. Schutzvorrichtungen werden entsprechend den jeweiligen für den Lieferer gültigen Normal-Unfallverhütungsvorschriften für Holzbearbeitungsmaschinen angebracht. Weitere etwa gewünschte Schutzvorrichtungen sind im Preis der Maschine nicht einbegriffen.

010. Zeichnungen. Zeichnungen für die Fundamente, Holzgestelle usw. werden soweit erforderlich auf Wunsch kostenlos geliefert. Konstruktions- und Werkstattzeichnungen werden in keinem Falle geliefert. Etwaige Entwürfe für Gesamtanlagen, an denen sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vorbehält, werden angemessen berechnet; sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.

011. Schriftliches Verfahren. Alle mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, schriftlicher Bestätigung. Bestellung und Abmachungen sind für die Lieferfirmen erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Der Besteller ist jedoch an seinen Auftrag gebunden.

012. Verbindlichkeit des Vertrags. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bestimmungen verbindlich.

013. Vertragserfüllung. Die Lieferung gilt als erfüllt:

a) für Gegenstände ohne Aufstellung, wenn sie versandbereit sind, dies dem Besteller mitgeteilt ist und wenn sie den vereinbarten Lieferungsbedingungen entsprechen.

b) für Gegenstände mit Aufstellung, wenn sie betriebsbereit sind und ein etwa vorgesehener Nachweis über die Erfüllung der vereinbarten Lieferungsbedingungen erbracht ist.

014. Recht des Bestellers auf Rücktritt. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten wird. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Schadensersatz.

015. Bei Zurückgabe der Kaufobjekte an den Lieferer im Falle der Auflösung des Vertrages bei Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers werden die bis dahin geleisteten Zahlungen dem Käufer nicht zurückvergütet, sondern für Abnutzung, Wertminderung, lnstandsetzungskosten, Fracht etc. angerechnet.

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